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Österreichische Gesellschaft für Internistische Angiologie
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 Statuten
 Statuten des Vereins
Österreichische Gesellschaft für Internistische Angiologie
 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 (1) Der Verein führt den Namen
"Österreichische Gesellschaft für Internistische Angjologie"
 (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet
 (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 § 2: Zweck
 (1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
 (2) Zweck des Vereines ist
a) die Förderung der Forschung und
b) die Durchführung von Fortbildung auf dem Gebiet der Gefäßmedizin,
ferner
c) die Erstellung von Richtlinien für Diagnostik und Therapie von Gefäßerkrankungen.
 (3) Des weiteren vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten, wie beispielsweise Krankenanstaltenträger, Versicherungen, Behörden und Kammern.
 § 3: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 (1) Die erforderlichen Mittel werden aus Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, aus Beiträgen der fördernden Mitglieder, aus Subventionen, Spenden, Legaten und außerordentlichen Zuflüssen aufgebracht. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt.
 § 4: Arten der Mitgliedschaft
 (1) Die Gesellschaft wird gebildet aus ordentlichen Mitgliedern,
korrespondierenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
 (2) Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die Facharzt für Innere Medizin oder in Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin sind.
 (3) Korrespondierende Mitglieder können verdienstvolle Ärzte und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland werden, die von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden.
 (4) Ehrenmitglieder können Ärzte und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland werden, die sich besondere Verdienste um die Forschung auf dem Gebiet der Gefäßmedizin bzw. um die Verwirklichung der Ziele der Österreichischen Gesellschaft für Internistische Angiologie in Österreich erworben haben. Sie werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
 (5) Fördernde Mitglieder können physische oder juridische Personen sowie Firmen sein, die im Zusammenhang mit ihrem Betrieb an der Weiterentwicklung der Forschung und der Praxis in der Gefäßmedizin besonderes Interesse haben.
 (6) Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Wissenschaftler werden, die sich mit wissenschaftlichen Fragestellungen auf dem Gebiet der Gefäßmedizin befassen. Die Aufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
 § 5: Erwerb der Mitgliedschaft
 (1) Ordentliche Mitglieder werden durch die Hauptversammlung auf Antrag
des Vorstandes aufgenommen. Der Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft muß von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet und dem Vorstand vorgelegt werden. Die Hauptversammlung entscheidet über den Antrag nach Vorschlag des Vorstandes endgültig.
 (2) Die Ernennung zu außerordentlichen Mitgliedern, zu korrespondierenden Mitgliedern, zu Ehrenmitgliedern und zu fördernden Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
 § 6: Rechte und Plichten
 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
 (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
 (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet
 § 7: Beendigung der Mitgliedschaft
 (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
 (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
 (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
 (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
 (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 § 8: Vereinsorgane
 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 § 9: Generalversammlung
 (1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
 (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d)Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11
Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e)Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
  binnen vier Wochen statt.
 (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit, d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
 (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
 (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 § 10: Aufgaben der Generalversammlung
  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
  b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  e)Entlastung des Vorstands;
  f)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  g)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  h)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  i)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 § 11: Vorstand
 (1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in und vier zusätzlichen Vorstandsmitgliedern (erweiterter Vorstand).
 (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 (4) Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
 (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 (7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
 (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 § 12: Aufgaben des Vorstands
 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
 (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
 (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
 (4) Information der. Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
 (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
 (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsrmitgliedern;
 (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
 § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 (1) Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
 (2) Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 (5) Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
 (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 § 14: Rechnungsprüfer
 (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 § 15: Schiedsgericht
 (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedem zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestein Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
 (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
 
 
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