|  | | Österreichische
Gesellschaft für Internistische Angiologie | |
|
| | Statuten
des VereinsÖsterreichische
Gesellschaft für Internistische Angiologie |
| | §
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
| | (1)
| Der Verein führt
den Namen "Österreichische Gesellschaft für Internistische Angjologie" |
| | (2)
| Er hat seinen
Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet |
| | (3)
| Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. |
| | (1)
| Die Tätigkeit
des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. |
| | (2)
| Zweck des Vereines
ist |
| | a)
| die Förderung
der Forschung und | | | b) |
die Durchführung von Fortbildung auf dem Gebiet der Gefäßmedizin, ferner | | | c)
| die Erstellung
von Richtlinien für Diagnostik und Therapie von Gefäßerkrankungen. |
| | (3)
| Des weiteren
vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten, wie
beispielsweise Krankenanstaltenträger, Versicherungen, Behörden und
Kammern. |
| | §
3: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
| | (1)
| Die erforderlichen
Mittel werden aus Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder, aus Beiträgen der fördernden Mitglieder, aus Subventionen,
Spenden, Legaten und außerordentlichen Zuflüssen aufgebracht. Die Höhe
des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. |
| | §
4: Arten der Mitgliedschaft |
| | (1)
| Die Gesellschaft
wird gebildet aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. |
| | (2)
| Ordentliche Mitglieder
können Ärzte werden, die Facharzt für Innere Medizin oder in Ausbildung
zum Facharzt für Innere Medizin sind. |
| | (3)
| Korrespondierende
Mitglieder können verdienstvolle Ärzte und Wissenschaftler aus dem In-
und Ausland werden, die von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
gewählt werden. |
| | (4)
| Ehrenmitglieder
können Ärzte und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland werden, die
sich besondere Verdienste um die Forschung auf dem Gebiet der Gefäßmedizin
bzw. um die Verwirklichung der Ziele der Österreichischen Gesellschaft für
Internistische Angiologie in Österreich erworben haben. Sie werden von der
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. |
| | (5)
| Fördernde
Mitglieder können physische oder juridische Personen sowie Firmen sein, die
im Zusammenhang mit ihrem Betrieb an der Weiterentwicklung der Forschung und der
Praxis in der Gefäßmedizin besonderes Interesse haben. |
| | (6)
| Außerordentliche
Mitglieder können Ärzte und Wissenschaftler werden, die sich mit wissenschaftlichen
Fragestellungen auf dem Gebiet der Gefäßmedizin befassen. Die Aufnahme
erfolgt durch die Hauptversammlung über Vorschlag des Vorstandes. |
| | §
5: Erwerb der Mitgliedschaft |
| | (1)
| Ordentliche Mitglieder
werden durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgenommen. Der
Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft muß von zwei ordentlichen Mitgliedern
befürwortet und dem Vorstand vorgelegt werden. Die Hauptversammlung entscheidet
über den Antrag nach Vorschlag des Vorstandes endgültig. |
| | (2)
| Die Ernennung
zu außerordentlichen Mitgliedern, zu korrespondierenden Mitgliedern, zu
Ehrenmitgliedern und zu fördernden Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Hauptversammlung. |
| | (1)
| Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu. |
| | (2)
| Jedes Mitglied
ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. |
| | (3)
| Mindestens ein
Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen. |
| | (4)
| Die Mitglieder
sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. |
| | (5)
| Die Mitglieder
sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden. |
| | (6)
| Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet |
| | §
7: Beendigung der Mitgliedschaft |
| | (1)
| Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss. |
| | (2)
| Der Austritt
kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
2 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. |
| | (3)
| Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. |
| | (4)
| Der Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. |
| | (5)
| Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. |
| | Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15). |
| | (1)
| Die Generalversammlung
ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. |
| | (2)
| Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf |
| | a)
| Beschluss des
Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, | | | b) |
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, | | | c)
| Verlangen der
Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), | | | d) | Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §
11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), | | | e) | Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) |
| | | binnen
vier Wochen statt. |
| | (3)
| Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.
1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit, d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). |
| | (4)
| Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. |
| | (5)
| Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. |
| | (6)
| Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. |
| | (7)
| Die Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. |
| | (8)
| Die Wahlen und
die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. |
| | (9)
| Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
| | §
10: Aufgaben der Generalversammlung |
| | | Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
| | | a)
| Beschlussfassung
über den Voranschlag; | | | | b) |
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer; | | | | c)
| Wahl und Enthebung
der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; | | | | d) | Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; | | | | e) | Entlastung
des Vorstands; | | | | f) | Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; | | | | g) | Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; | | | | h) | Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; | | | | i) | Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
| | (1)
| Der Vorstand
besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
und Stellvertreter/in und vier zusätzlichen Vorstandsmitgliedern (erweiterter
Vorstand). |
| | (2)
| Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. |
| | (3)
| Die Funktionsperiode
des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion
im Vorstand ist persönlich auszuüben. |
| | (4)
| Der Vorstand
wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen. |
| | (5)
| Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
| | (6)
| Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. |
| | (7)
| Den Vorsitz führt
der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen. |
| | (8)
| Außer durch
den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). |
| | (9)
| Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft. |
| | (10)
| Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. |
| | §
12: Aufgaben des Vorstands |
| | Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
| | (1)
| Einrichtung eines
den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung
der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis; |
| | (2)
| Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; |
| | (3)
| Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten; |
| | (4)
| Information der.
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss; |
| | (5)
| Verwaltung des
Vereinsvermögens; |
| | (6)
| Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsrmitgliedern; |
| | (7)
| Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins. |
| | §
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
| | (1)
| Der/die Präsident/Präsidentin
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung
der Vereinsgeschäfte. |
| | (2)
| Der/die Präsident/Präsidentin
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte
Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der
Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. |
| | (3)
| Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. |
| | (4)
| Bei Gefahr im
Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. |
| | (5)
| Der/die Präsident/Präsidentin
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. |
| | (6)
| Der/die Schriftführer/in
führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. |
| | (7)
| Der/die Kassier/in
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. |
| | (8)
| Im Fall der Verhinderung
treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. |
| | (1)
| Zwei Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist. |
| | (2)
| Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten. |
| | (3)
| Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. |
| | (1)
| Zur Schlichtung
von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff
ZPO. |
| | (2)
| Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedem zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. |
| | (3)
| Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestein Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
| | §
16: Freiwillige Auflösung des Vereins |
| | (1)
| Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
| | (2)
| Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. |
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